Mit der neuen Corona-Schutzverordnung, die am Freitag, 20. August 2021 in Kraft tritt, gilt grundsätzlich die 3G-Regel ab der Inzidenz 35.
Für Verwirrung sorgte die Diskussion um die Schülerausweise.
„Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.“
Dazu folgende Klarstellung:
Das Land NRW rudert bezüglich der Schülerausweise zurück, denn Schülerausweise werden in der Regel erst ab dem 5. Schuljahr ausgestellt. „Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind schulpflichtig und gelten damit aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen grundsätzlich als getestete Personen.“ Somit sind keine Schülerausweise für Grundschulen notwendig und werden folglich auch nicht ausgestellt.
Testnachweise für Ihre Kinder werden wir weiterhin auf Anfrage ausstellen. Ich denke jedoch, dass sich die Sportvereine, Musikschulen, … dieser Regelung nach und nach anpassen werden und auch unsere Testnachweise bald nicht mehr notwendig sein werden.
(Stand: 19.08.2021)